Sicherheitsschuhe
Sicherheitsschuhe und orthopädische Maßeinlagen,
sowie Schuhänderungen , baumustergeprüft.
Sicherheitsschuhe gehören zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) in vielen Betrieben und sind Voraussetzung für Versicherungsleistungen im Schadensfall.
Viele Menschen benötigen orthopädische Maßeinlagen und Schuhänderungen für ihre Sicherheitsschuhe aufgrund diagnostizierter Fußfehlstellungen und Beschwerden auch in Knie und Bein.
Bisher wurden in der Regel die vorhandenen orthopädischen Einlagen, die für Konfektionsschuhe angefertigt worden waren, in die Sicherheitsschuhe gelegt.
Das ist seit Januar 2007 laut BGR 191 „Benutzung von Fuß und Knieschutz“ nicht mehr gestattet, d.h., wird die falsche Ausstattung benutzt, z.B. die 'normale orthopädische Einlage' oder das falsche Aufbaumaterial für Schuherhöhungen, so kann dies die Schutzfunktion des Sicherheitsschuhes beeinträchtigen. Die Antistatik oder die ESD-Fähigkeit, z. B , ist nicht mehr gewährleistet.
Sicherheitsschuhe dürfen nur noch so verändert werden, dass die Schuhe weiterhin der Norm ISO20345 entsprechen.
Dafür haben wir jetzt die Lösung:
Viele Hersteller von Sicherheitsschuhen und Hersteller von orthopädischen Einlagen haben baumustergeprüfte Systeme entwickelt, so dass, wenn die Maßeinlagen und Schuhänderungen nach einer speziellen Fertigungsanweisung gearbeitet werden, die Baumusterprüfung und die Norm
ISO20345 erhalten bleiben. Damit ist der Schutz des Trägers der Schuhe gesichert und der Hersteller von Schuhveränderungen von der Haftung frei. Für den Arbeitgeber bedeutet es Sicherheit in der Produktion und ebenfalls Schutz vor Haftungsansprüchen.
Kostenträger für Sicherheitsschuhe mit Einlagen und Schuhänderungen
Die Kostenträger für diese Versorgungen sind nicht die Krankenkassen, da diese nicht für den Arbeitsschutz zuständig sind.
Die Kostenträger sind:
1. Gesetzliche Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaften)
bei Fußschädigung als Folge eines Arbeitsunfalles
2. Träger der Kriegsopferversorgung
3. Gesetzliche Rentenversicherung,
- wenn eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
- wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird.
4. Bundesagentur für Arbeit, wenn die 15 Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung
noch nicht erfüllt sind.
5. Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, wenn eine Anerkennung als Schwerbehinderter vorhanden ist ( Angeborene oder erworbene Fußbehinderung.
6. Träger der Sozialhilfe Nicht nur vorübergehende, angeborene oder erworbene, Fußbehinderung.
Hierfür können wir Sie auch ausführlich beraten.
Der Arbeitgeber beteiligt sich in der Regel nur mit einem Arbeitgeberanteil, d.h. er gibt dem Kostenträger an, wieviel er normalerweise für Sicherheitsschuhe ausgeben würde.